Mittelstufe

monstabor gym 2 196Regelungen S I

Sie finden hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen, die Schülerinnen und Schüler der Mittelstufe betreffen (Quelle: Übergreifende Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien; Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.08.2009; Stand November 2020).

Die Auswahl betrifft folgende Punkte:

  • Schullaufbahnwechsel
  • Überspringen einer Klassenstufe
  • Freiwilliges Zurücktreten
  • Versetzung und Nachprüfung

  • Schullaufbahnwechsel zwischen Realschule plus, Berufsfachschule und Gymnasium (Schulordnung, § 28, § 29):

    Schüler des Gymnasiums werden nach dem Besuch der Klassenstufen 6, 7, 8 oder 9 in die Realschule plus überwiesen, wenn sie zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen nicht versetzt wurden und ihnen eine nochmalige Wiederholung aus Härtegründen nicht gestattet wurde. Ein freiwilliger Übergang vom Gymnasium zur Realschule plus in die Klassenstufen 7 bis 9 ist auf Empfehlung der Klassenkonferenz möglich.

  • Überspringen der Klassenstufe (Schulordnung, § 41):

    Einem besonders begabten und leistungswilligen Schüler kann der Schulleiter das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Eltern oder die Klassenkonferenz im jeweiligen Einvernehmen einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Voraussetzung ist, dass die Schülerinnen und Schüler in ihren Leistungen deutlich über ihre Klasse hinausragen und ihre Arbeitseise erwarten lässt, dass sie erfolgreich in der neuen Klassenstufe mitarbeiten können.
    .... Die Schülerinnen und Schüler sollen so beraten und in der aufnehmenden Klasse so gefördert werden, das sich die mit dem Überspringen verbundenen Schwierigkeiten möglichst verringern. Bei der Bewertung der Leistungen in der neuen Klassenstufe ist eine Nachholfrist von einem halben Jahr einzuräumen.
    Ein Überspringen kann zum Schulhalbjahresende oder zum Schuljahresende erfolgen.

  • Freiwilliges Zurücktreten (Schulordnung § 44):

    Aus wichtigem Grund, insbesondere bei längerer Krankheit während des Schuljahres, bei Schulwechsel infolge Änderung des Wohnsitzes, bei besonderen Schwierigkeiten in der Entwicklung oder in den häuslichen Verhältnissen kann der Schüler der Klassenstufen 6 bis 10 einmal in die nächstniedere Klassenstufe zurücktreten. In Ausnahmefällen ist dies auch zweimal möglich.
    Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird, oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht möglich.
    Die Eltern können das Zurücktreten bis zum letzten Unterrichtstag vor den Osterferien beantragen....Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz.

  • Versetzungen, Nachprüfung und Nichtversetzung (Schulordnung § 66, § 68, §69, §70, §71, §72, §77):

    Ein Schüler ist zu versetzen, wenn er in keinem Fach unter „ausreichend" oder nur in einem Fach die Note „mangelhaft" hat. Darüber hinaus ist ein Schüler zu versetzen, wenn die unter „mangelhaft" liegenden Noten ausgeglichen werden.

Für den Ausgleich gilt:

Die Note „ungenügend" kann durch die Note sehr gut" oder durch zwei Noten „gut" und die Note „mangelhaft" durch die Note mindestens „gut" oder durch zwei Noten „befriedigend" in anderen Fächern ausgeglichen werden.
Ab der Klassenstufe 6 können unter „ausreichend" liegende Noten in Hauptfächern (Deutsch, Fremdsprachen, Mathematik) nur durch Noten in einem anderen Hauptfach oder in der Klassenstufe 6 auch im Pflichtfach Naturwissenschaften ausgeglichen werden.
Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn Noten in vier Fächern unter „ausreichend, oder in drei Fächern - sofern mehr als ein Hauptfach betroffen ist - liegen. (§66)

Wird ein Schüler der Klassenstufen 6 bis 9 nicht versetzt, so kann eine Nachprüfung in einem unter „ausreichend" liegendem Fach durchgeführt werden, wenn die Verbesserung bereits um eine Notenstufe in diesem Fach zur Versetzung führen würde. In besonderen Fällen kann eine Nachprüfung in zwei Fächern erfolgen. (§68,1)

Eine Nachprüfung findet nicht statt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufe 6 nicht versetzt wird und am Ende der Klassenstufe 5 und 6 die Empfehlung erhalten hat, den Bildungsgang zu wechseln. (§20,4)

Die Versetzungskonferenz lässt den Schüler zur Nachprüfung zu, wenn er in der nächst höherer Klassenstufe voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann. Die Entscheidung wird den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. (§69,1)
Der Fachlehrer, der den Schüler im letzten Schuljahr unterrichtet hat, berät den betroffenen Schüler und dessen Eltern hinsichtlich des inhaltlichen Rahmens und unterbreitet Vorschläge für eine geeignete Vorbereitung (69,4).
Die Nachprüfung findet spätestens am letzten Tag der Sommerferien statt. (§70,4)

In besonderen Fällen wie längere Krankheit, Wechsel der Schule während des Schuljahres, außergewöhnlichen Entwicklungsstörungen, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen oder einseitiger Begabung kann ein Schüler versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit, seiner besonderen Lage, seines Leistungsstandes, einschließlich des Leistungsstandes im wahlfreien Unterricht und seines Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe zu erwarten ist (§71,1).
Ist eine Versetzung eines Schülers nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet erfolgt ein Vermerk auf das Halbjahreszeugnis. In den Klassenstufen 9 und 10 ergeht eine gesonderte schriftliche Mitteilung (§77,1).

Wird eine Gefährdung der Versetzung oder des erfolgreichen Besuchs erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, erhalten die Eltern bis spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung (§77,3)

Nichtversetzte Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe (§72,1).

Schüler, die zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen nicht versetzt werden, müssen die Schule verlassen und können an keiner Schule der besuchten Schulart mehr aufgenommen werden (§72,2).

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